AGB der Kongress Dortmund GmbH

1. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die
Überlassung der im Vertrag und in dessen
Anlage bezeichneten Räumlichkeiten zwischen
dem Vertragspartner und der Kongress
Dortmund GmbH (nachfolgend KD genannt).
(2) Vertragsparteien sind die KD (handelnd im
Namen und für Rechnung der Westfalenhalle
Unternehmensgruppe GmbH, AG Dortmund
HRB 2522) und der „Vertragspartner“.
(3) Zusätzliche oder widersprechende
Vertragsbedingungen des Vertragspartners
gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Werden mit dem
Vertragspartner im Vertrag abweichende
Bedingungen getroffen, haben diese
Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber den
entsprechenden Regelungen innerhalb dieser
AGB.

2. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

(1) Verträge mit der KD bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Sie kommen erst
zustande, wenn der Vertragspartner den
ausgefertigten Vertrag so rechtzeitig
unterschrieben zurücksendet, dass er innerhalb
der im Vertragsangebot bezeichneten
Annahmefrist bei der KD eingeht.
(2) Bei nachträglichen Angeboten und
Bestellungen von Leistungen gilt das
Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn
sie per Fax oder E-Mail erfolgt und der andere
Vertragspartner unverzüglich per Fax oder Mail
bestätigt.
(3) Aus der Reservierung für bestimmte
Termine kann kein Anspruch auf den späteren
Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden,
es sei denn KD hat sich in der Bestätigung der
Reservierung oder in einer Optionsbestätigung
ausdrücklich hierzu verpflichtet.

3. Vertragsgegenstand

(1) Die im Vertrag zwischen der KD und dem
Vertragspartner genannten Hallen bzw.
Räumlichkeiten werden nur zu dem im Vertrag
benannten Zweck überlassen. Die von KD zur
Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind in
der Beschaffenheit zurückzugeben, die sie bei
der Übergabe hatten.
(2) KD gestattet keine baulichen
Veränderungen. Es sei denn es wurde etwas
anderes ausdrücklich vereinbart.
(3) Werden die Räumlichkeiten nicht zu dem
im Vertrag angegebenen Zweck oder über die
Besucherkapazitäten hinaus genutzt, ist KD
berechtigt, dass Vertragsverhältnis sofort zu
beenden.

4. Übergabe, Veranstaltungsablauf

(1) Die Übergabe des Vertragsgegenstandes
erfolgt zu einem im Vertrag zu bestimmenden
Zeitpunkt. Mit Überlassung des
Vertragsgegenstandes können beide Seiten die
gemeinsame Begehung und Besichtigung des
Objektes verlangen. Stellt der Vertragspartner
Mängel oder Beschädigungen am
Vertragsgegenstand fest, sind diese KD
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Beide
Seiten können die Übergabe eines
Abnahmeprotokolls verlangen, in welchem der
Zustand und eventuelle Mängel oder
Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf
die Erstellung eines Übergabeprotokolls
verzichtet, gehen beide Seiten davon aus, dass
keine erkennbaren Mängel zum Zeitpunkt der
Übergabe vorhanden sind.
(2) Alle Abweichungen und Mängel, die im
Rahmen der Abnahme festgestellt werden,
sind bis spätestens zum Veranstaltungsbeginn
abzustellen. Der Vertragspartner ist gegenüber
KD zur Kontrolle der Einhaltung auch während
der laufenden Veranstaltung verpflichtet. KD,
die Baurechtsbehörde und sonstige Behörden
sind jederzeit befugt, die Beseitigung der
festgestellten Mängel zu prüfen. Mängel, die
durch den Vertragspartner nicht beseitigt
werden, können zur Einschränkung oder
Absage der Veranstaltung führen.
(3) Der Vertragspartner hat KD auf Verlangen
zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn einen
Organisationsbericht vorzulegen. Aus diesem
muss der genaue Veranstaltungsablauf
ersichtlich sein. Sollte für eine Veranstaltung
eine Bühnenanweisung notwendig sein, hat
der Vertragspartner diese mit sämtlichen
technischen Aufbauhinweisen bis zum
Vorverkaufsbeginn vorzulegen. Ist kein
Vorverkaufsbeginn vereinbart, ist die
Bühnenanweisung spätestens bis 4 Wochen
vor Veranstaltungsbeginn bei der KD
einzureichen.
(4) Die Zeiträume für das Be- und Entladen in
den Anlieferzonen sowie die Regelungen über
Zu- und Abfahrt werden durch KD vorgegeben.
(5) Alle vom Vertragspartner eingebrachten
Gegenstände, Aufbauten und sonstige Dinge
sind von ihm bis zum vereinbarten Abbauende
restlos zu entfernen und der ursprüngliche
Zustand wiederherzustellen. Danach können
die Gegenstände zu Lasten des
Vertragspartners kostenpflichtig entfernt
werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht
rechtzeitig in ordnungsgemäßen Zustand
zurückgegeben, hat der Vertragspartner in
jedem Fall eine dem vereinbarten
Nutzungsentgelt entsprechende
Nutzungsentschädigung zu leisten. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen
verspäteter Rückgabe bleiben vorbehalten.
(6) Der Vertragspartner ist Koordinator im
Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Er hat
einen verantwortlichen Ansprechpartner zu
benennen, der unmittelbar vor und bis zum
Ende der Veranstaltung für KD erreichbar ist.
Er muss zudem zur Abgabe und
Entgegennahme von Erklärungen berechtigt
sein.

5. Hausrecht und Ordnungsdienst

(1) KD behält sich auch während einer
Veranstaltung das allgemeine Hausrecht vor.
Mitarbeiter und Beauftragte von KD müssen
jederzeit ungehinderten Zugang zu den
Räumlichkeiten erhalten. Der Veranstalter hat
für die Sicherheit und die Einhaltung der
Hausordnung von KD Sorge zu tragen. KD hat
zu jeder Zeit das Recht bei Zuwiderhandlungen
gegen die Hausordnung der KD, bei Verstoß
gegen die guten Sitten oder wenn das
Ansehen der KD in der Öffentlichkeit
geschmälert wird oder ihr Ansehen in der
Öffentlichkeit negativ belastet wird, ihr
Hausrecht auszuüben.
Schadensersatzansprüche gegen die KD sind
ausgeschlossen.
(2) KD stellt es dem Vertragspartner frei einen
eigenen Ordnungsdienst zu beauftragen. Der
Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen,
dass das eingesetzte Personal qualifiziert und
in ausreichender Form vorhanden ist. Sollte
der Vertragspartner wünschen, dass KD ihm
einen Ordnungsdienst stellt, so stellt KD ihm
diesen in ausreichendem Umfang gegen
Vergütung zur Verfügung.

6. Veranstalter

Der Vertragspartner ist Veranstalter. Dies ist
auf allen Druckerzeugnissen, Einladungen,
Programmen usw. anzugeben.

7. Veranstaltungsdauer

Die Veranstaltungsdauer ergibt sich aus dem
zugrunde liegenden Veranstaltungsvertrag.
Abweichungen hiervon sind nur nach
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch
KD möglich.

8. Übergabe nach Ende der Veranstaltung

Nach dem Ende der Veranstaltung und der im
Vertrag genannten Abbauzeit ist der
Vertragsgegenstand an KD zu übergeben.
Etwaige Verspätungen sind vom
Vertragspartner mit einem entsprechenden
Nutzungsentgelt zu zahlen. Sollte es durch die
Verspätung des Vertragspartners zu
Verzögerungen bei Folgeveranstaltungen
kommen, so haftet ausschließlich der
Vertragspartner. Etwas anderes gilt nur, wenn
KD grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt
hat.

9. Fälligkeit/ Verzug/ Aufrechnung

(1) Alle Rechnungen von KD sind, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, sofort fällig. Sollte
der Vertragspartner dennoch nicht leisten, tritt
mit dem Ablauf von 14 Tagen automatisch
Zahlungsverzug ein. Es gelten die gesetzlichen
Bestimmungen (§ 288 BGB).
(2) Die KD ist ab Vertragsschluss berechtigt,
eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.
(3) Kommt der Vertragspartner in
Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
seine Mitwirkungspflichten, kann KD die
dadurch entstehenden Mehraufwendungen
nebst Schaden geltend machen.
Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
(4) Beruht der Verzug auf einer von KD grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen
Vertragsverletzung, haftet KD nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Der dann
entstehende Schaden ist auf einen
vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen
Schaden begrenzt.
(5) Die Aufrechnung gegenüber unseren
Ansprüchen und die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.

10. Behörden

Der Vertragspartner hat selbständig dafür
Sorge zu tragen, dass alle behördlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen.
Sollte dies nicht der Fall sein, so haftet allein
der Vertragspartner.

11. GEMA

Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger
Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte
Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige
Pflichten des Vertragspartners. KD kann
rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden
den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen
der Veranstaltung bei der GEMA, den
schriftlichen Nachweis der Entrichtung der
GEMA Gebühren und/oder den schriftlichen
Nachweis der Rechnungsstellung durch die
GEMA gegenüber dem Vertragspartner
verlangen. Soweit der Vertragspartner zum
Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht
bereit ist, kann das Veranstaltungszentrum
Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich
anfallenden GEMA – Gebühren vom Kunden
verlangen.

12. Speisen und Getränke

Die Bewirtschaftung der Veranstaltungsstätte
in allen Bereichen erfolgt durch die KD und die
mit KD vertraglich verbundenen Unternehmen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt
Speisen, Getränke oder sonstige Lebensmittel
anzubieten oder zu verschenken. Im Einzelfall
können diese Leistungen durch den
Vertragspartner gegen Zahlung eines
angemessenen Entgelts abgelöst werden.

13. Parkplätze

Parkplätze stellt die KD durch ihr
Schwesterunternehmen, die Westfalenhalle
GmbH (WD), zur Verfügung. Für die
Benutzung der Parkplätze wird ein Entgelt
erhoben. Die ausgehängte Parkplatzordnung
ist zu beachten.

14. Bild- und Tonaufnahmen

(1) Tonaufnahmen, Ton-Bildaufnahmen und
Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und
Übertragungen der Veranstaltung aller Art
(u.a. Radio, TV, Internet, Lautsprecher)
bedürfen vorbehaltlich einer Zustimmung der
beteiligten Urheber- und
Leistungsschutzberechtigten auch der
schriftlichen Zustimmung durch KD. KD ist
berechtigt, die Zustimmung von der
Vereinbarung eines an sie zu bezahlenden
Entgeltes abhängig zu machen.
(2) KD hat das Recht, die vorgenannten
Aufnahmen, sowie Zeichnungen von
Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten
oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke
der Dokumentation oder zur
Eigenveröffentlichung anzufertigen oder
anfertigen zu lassen, soweit der
Vertragspartner nicht widerspricht.

15. Technische Einrichtungen und
Richtlinien

(1) Soweit KD für den Vertragspartner auf
dessen Veranlassung technische und sonstige
Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt
sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung
des Vertragspartners. Dieser haftet für die
pflegliche Behandlung und die
ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die KD
von allen Ansprüchen Dritter aus der
Überlassung solcher Einrichtungen frei.
(2) Die Verwendung eigener elektrischer
Anlagen und Geräte des Vertragspartners
unter Nutzung des Stromnetzes von KD bedarf
der vorherigen schriftlichen Einwilligung.
Hierdurch auftretende Störungen oder
Beschädigungen an technischen Anlagen der
KD gehen zu Lasten des Vertragspartners,
soweit nicht die KD diese zu vertreten hat. Die
durch die Verwendung entstehenden
Stromkosten dürfen pauschal erfasst und
berechnet werden.
(3) Der Vertragspartner ist nur mit einer
vorherigen schriftlichen Einwilligung berechtigt,
eigene Telefon-, Telefax-und
Datenübertragungseinrichtungen zu benutzten,
hierfür darf seitens KD eine
Anschlussvergütung berechnet werden.
Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen
geeignete des Hauses von KD ungenutzt, kann
hierfür eine Ausfallvergütung berechnet
werden.
(4) Störungen an von der KD zur Verfügung
gestellten technischen oder sonstigen
Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort
beseitigt. KD haften für die Folgen solcher
Störungen nicht, es sei denn, diese Störungen
sind von ihr zu vertreten.
(5) Sollte ein Vertrag über eine Messe- oder
Veranstaltungshalle geschlossen werden, so
werden die Allgemeinen und Besonderen
Technischen Richtlinien automatisch
Vertragsbestandteil.

16. Haftung

(1) Der Vertragspartner haftet gegenüber KD
für Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen, Aussteller, Besucher
oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit
der Veranstaltung verursacht werden.
(2) Der Vertragspartner stellt KD von allen
Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit
der Veranstaltung geltend gemacht werden,
frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungsund
Verrichtungsgehilfen oder von seinen
Ausstellern, Besuchern oder Gästen zu
vertreten sind. Diese Freistellung erstreckt sich
auch auf behördliche Bußgelder (zum Beispiel
wegen Ruhestörung oder dem Versperren von
Rettungswegen) die im Zusammenhang mit
der Veranstaltung gegen KD als Betreiber der
Versammlungsstätte verhängt werden. Die
Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn
für die Entstehung eines Sach- und
Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder
vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung
und bei Eintritt von Personenschäden eine zu
vertretende Pflichtverletzung von Mitarbeitern
der KD (mit-)ursächlich war.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine
Veranstalterhaftpflichtversicherung mit
ausreichender Deckungssumme in Höhe von
mindestens 10 Millionen Euro pauschal für
Personen und Sachschäden je Schadenereignis
500.000 Euro für Mietsachschäden je
Schadenereignis gegenüber KD durch Vorlage
der Versicherungspolice nachzuweisen. Für
eine von KD angemietete Medien- oder
Veranstaltungstechnik hat der Vertragspartner
zusätzlich eine auf den Neuwert bezogene
Versicherung gegen Verlust, Diebstahl,
Beschädigung und Zerstörung gegenüber KD
nachzuweisen.
(4) Bei Bedarf kann KD dem Vertragspartner
Kontaktdaten eines Versicherers einschließlich
entsprechender Antragsunterlagen zur
Verfügung stellen. Sofern der Vertragspartner
nicht bis spätestens zehn Tage vor der
Veranstaltung einen entsprechenden
Versicherungsschutz nachweist, ist KD
berechtigt, die in Absatz 3 bezeichneten
Versicherungen auf Kosten des
Vertragspartners abzuschließen oder
abschließen zu lassen.

17. Rücktritt/ Stornierung durch den Vertragspartner

Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber KD zu
erklären. Tritt der Veranstalter von den mit der
KD und ihren Tochterunternehmen
geschlossenen Verträgen im Ganzen oder in
Teilen zurück können dem Veranstalter die
vereinbarten Entgelte nach folgender Höhe in
Rechnung gestellt werden:
25% bei Stornierung
0 – 100 pax
6 Monate vor Veranstaltungsbeginn
100 – 500 pax
9 Monate vor Veranstaltungsbeginn
500 – 1000 pax
12 Monate vor Veranstaltungsbeginn
1000 – 5000 pax
18 Monate vor Veranstaltungsbeginn
5000 – …
24 Monate vor Veranstaltungsbeginn
75% bei Stornierung
0 – 100 pax
3 Monate vor Veranstaltungsbeginn
100 – 500 pax
6 Monate vor Veranstaltungsbeginn
500 – 1000 pax
9 Monate vor Veranstaltungsbeginn
1000 – 5000 pax
12 Monate vor Veranstaltungsbeginn
5000 – …
18 Monate vor Veranstaltungsbeginn
100% bei Stornierung
0 – 100 pax
1 Monat vor Veranstaltungsbeginn
100 – 500 pax
3 Monate vor Veranstaltungsbeginn
500 – 1000 pax
6 Monate vor Veranstaltungsbeginn
1000 – 5000 pax
9 Monate vor Veranstaltungsbeginn
5000 – …
12 Monate vor Veranstaltungsbeginn
Wird eine Stornierung oder ein Rücktritt zu
einem späteren Zeitpunkt erklärt, fällt die volle
Vergütungspauschale an. Der Nachweis, dass
kein oder ein deutlich geringerer Schaden
entstanden ist bleibt unbenommen.

18. Rücktritt durch KD

(1) Sofern ein Rücktrittsrecht des
Vertragspartners vereinbart wurde, ist auch die
KD in diesem Zeitraum berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn ihr Anfragen nach den
vertraglich gebuchten Leistungen vorliegen,
und der Vertragspartner/Besteller auf
Rückfrage der KD nicht auf sein Recht zum
Rücktritt verzichtet.
(2) Wird eine vereinbarte oder gemäß Ziff. 9 II
verlangte Vorauszahlung auch nach
Verstreichen einer angemessenen Nachfrist
nicht geleistet, so ist die KD zum Rücktritt von
dem Vertrag berechtigt.
(3) Ferner ist KD zu einem Rücktritt berechtigt,
falls ihr das Festhalten hieran auch unter
Berücksichtigung der berechtigten Interessen
unseres Vertragspartners aus sachlich
gerechtfertigtem Grund nicht zumutbar ist,
etwa falls
a. Höhere Gewalt oder andere von uns
nicht zu vertretende Umstände die
Erfüllung des Vertrages unmöglich
oder unzumutbar machen,
b. Leistungen unter irreführender oder
falscher Angabe wesentlicher
Tatsachen, z.B. bezüglich der Person
des Gastes oder des Zwecks, gebucht
werden,
c. Veranstaltungen unter irreführender
oder falscher Angabe wesentlicher
Tatsachen, z.B. des Bestellers bzw.
Mieters oder Zwecks gebucht werden,
d. Die KD begründet Anlass zu der
Annahme haben, dass die
e. Inanspruchnahme der Leistungen der
KD den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder
unser Ansehen in der Öffentlichkeit
gefährden kann, ohne dass uns diese
Umstände zuzurechnen sind.
f. eine unbefugte Unter- oder
Weitervermietung vorliegt.
(4) Die KD hat den Vertragspartner von der
Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(5) Sollte bei einem Rücktritt nach den
vorstehenden Ziff. 2 und 3 ein
Schadensersatzanspruch der KD gegen den
Vertragspartner entstehen, ist sie berechtigt,
ihren Vergütungsanspruch in entsprechender
Anwendung der Ziff. 17 zu pauschalieren.
(6) Ansprüche des Vertragspartners auf
Schadensersatz sind ausgeschlossen, wenn sie
berechtigterweise von einem Rücktrittsrecht
Gebrauch macht.
(7) Ein Rücktritt durch die KD ist auch möglich,
falls
a. Die KD von Umständen Erkenntnis
erlangt, dass sich die
Vermögensverhältnisse des
Vertragspartners nach
Vertragsabschluss wesentlich
verschlechtert haben, insbesondere
wenn der Vertragspartner fällige
Forderungen der KD und ihrer
Schwesterunternehmen nicht
ausgleicht oder keine ausreichende
Sicherheitsleistung bietet und deshalb
die Zahlungsansprüche gefährdet
erscheinen.
b. Der Vertragspartner über sein
Vermögen einen Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt, ein
außergerichtliches der
Schuldenregulierung dienendes
Verfahren eingeleitet oder seine
Zahlungen eingestellt hat.
c. Ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
die Eröffnung desselben mangels
Masse oder aus sonstigen Gründen
abgelehnt wird.

19. Sonstiges

(1) Für alle Streitigkeiten ist der Gerichtsstand
Dortmund vereinbart. Etwas anderes ergibt
sich nur, wenn das Gesetz dies zwingend
vorschreibt. Gleiches gilt für den Erfüllungsort.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein, so treten an
deren Stelle die gesetzlichen Bestimmungen.
Dabei sollte jedoch stets die Wirtschaftlichkeit
und die Zweckmäßigkeit der ursprünglichen
Bestimmung berücksichtigt werden. Die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt
davon unberührt.

Stand: 06.05.2019